Lexikon der gesamten Technik

NACHTARBEIT [2]

Nachtarbeit. Im Anschluß an das internationale Abkommen vom 26. September 1906 (Berner Konvention) hat inDeutschlanddie Novelle zur Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1908 (Reichsgesetzblatt S. 667) die Nachtarbeit der gewerblichenArbeiterinnenneu geregelt.

Seit 1. Januar 1910 dürfen in gewerblichen Betrieben, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden, einschließlich der Handwerksbetriebe, Arbeiterinnen nicht in der Nachtzeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens (früher zwischen 81/2Uhr und 51/2Uhr), am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 5 Uhr nachmittags (früher 51/2Uhr) beschäftigt werden.Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (elfstündige Nachtruhezeit). Ausnahmen sind unter bestimmten, gegen früher strengeren Voraussetzungen und Bedingungen gestattet, auf der andern Seite ist bei bestimmten Betriebsarten die Anwendung der Vorschriften nicht an das Erfordernis der Beschäftigung von 10 Arbeitern gebunden (§§ 137, 138a, 139, 139a, 154, 154a der Gewerbeordnung). – § 136 der Gewerbeordnung (Novelle vom 28. Dezember 1908) setzt die elfstündige Nachtruhezeit nunmehr auch für diejugendlichenArbeiter fest.

Im September 1913 trat in Bern eine vom Schweizer Bundesrat berufene neue Konferenz zusammen, um u.a. Grundzüge eines internationalen Uebereinkommens über das Verbot industrieller Nachtarbeit jugendlicher Arbeiter vorzubereiten.

Köhler.